Satzung
des Faschingsverein Meckenhausen e.V.
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Faschingsverein Meckenhausen e.V. in Hilpoltstein, Ortsteil Meckenhausen.
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck
1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Pflege fastnächtlicher Bräuche.
3. Die Traditionsförderung erfolgt insbesondere durch Teilnahme an Karnevalsumzügen, regelmäßigen Proben für Faschingsauftritte, sowie Organisation und Durchführung eigener Faschingsveranstaltungen im Jahr.
Dabei kommt der Jugendarbeit besondere Bedeutung zu.
§ 3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Zweck des Vereins kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 4. Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Nicht volljährige Personen benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Diese ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod.
b) durch Austritt; dieser kann schriftlich bis zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erklärt werden.
c) durch Ausschluss; über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückbezahlt.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 7. Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Vorstandsteam bestehend aus drei gleichberechtigen Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassier
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist das Vorstandsteam, bestehend aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder ist innerhalb und außerhalb des Vereins allein vertretungsberechtigt.
Das vertretungsberechtigte Vorstandsteam wird ermächtigt Änderungen der Satzung aufgrund von Hinweisen durch das Registergericht und, oder Finanzamt vorzunehmen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Zur erweiterten Vorstandschaft gehören 5 Beisitzer.
§ 8. Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Das Vorstandsteam vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstandschaftsteam durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vorher.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstandschaftsteam einberufen werden, wenn besondere Gründe es erfordern. Es muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder diesen Antrag beim Vorstandschaftsteam stellen.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über alle Sitzungen und Versammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und Vorstandsteam gegenzuzeichnen.
§ 10. Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11. Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Beschlussfassung muss in der Tagesordnung angekündigt sein. Zu diesem Beschluss ist die Mehrheit von ¾ erschienenen Mitgliedern erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten in Meckenhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde zuletzt neugefasst am 01.10.2017 mit Nachtrag vom 30.11.2017 und Nachtrag vom 28.02.2018.